AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Sager-2Rad AG und www.sager-2rad.ch

1.       Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für die Sager-2Rad AG und den Webauftritt www.sager-2rad.ch.

Sager-2Rad AG behält sich das Recht vor, die AGB‘s jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden AGB`s

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

2.       Lieferungen

Lieferungen von Fahrzeugen, Zubehör und Bekleidung erfolgen zu den beim Vertrags-abschluss aktuellen Versionen. Die Auswahl von Produkten und die Kompatibilität einzelner Komponenten liegen alleine in der Verantwortung des Kunden.

 

3.       Lieferfristen

Unsere Lieferfristen erfolgen in unverbindlicher Weise auf Grundlage der jeweiligen Verfügbarkeit der Fahrzeuge und Waren. Der Kunde hat keine Ansprüche aus einer Lieferverzögerung und kann diese nicht geltend machen.

 

4.    höhere Gewalt


Ist die Sager-2Rad AG an einer ordnungsgemässen Leistung infolge höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse, beispielsweise Naturkatastrophe, behördlicher Anordnung der vollständigen oder teilweisen Schließung oder erhebliche Einschränkung des Zugangs aufgrund einer Epidemie oder Pandemie, Streik, Arbeitskampf oder Rohstoffmangel, ganz oder teilweise gehindert, hat die Sager Velos + Motos AG das Recht, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern, anzupassen oder den Kaufvertrag zwischen der Sager-2Rad AG und dem Käufer zu kündigen.


5.       Erfüllungsort

Erfüllungsort unserer Lieferungen und Leistungen ist stets unsere Werkstatt, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart worden ist.

Unsere Standorte Emmenbrücke und Malters:

Sie können unsere Produkte an unseren beiden Standorten in Emmnenbrücke und Malters in vielen Varianten und Ausführungen besichtigen. Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte der Homage, Google oder Local.ch . Sie finden bei uns an beiden Standorten viele Produkte am Lager

Sämmtliche Aufträge an uns für Produkte oder Dienstleistungen werden schriftlich erfasst, Telefonische oder Persönliche Bestellungen gelten nach Gesetz als Vertrag und werden nach Absprache auch ohne schriftliche Bestätigung ausgeführt und müssen vom Kunden bezalht werden.

 

6.       Preise und Bezahlung

Alle Angebote auf Webseiten, in Katalogen, Prospekten, Ausstellungen usw. sind unverbindlich. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe für Werkstattarbeiten, so bedarf es eines ausdrücklich als verbindlich bezeichneten schriftlichen Kostenvoranschlages, wobei Abweichungen von bis zu 10% vom Voranschlag gedeckt sind. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 30 Tagen nach seiner Erstellung gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden.

Unsere Preise verstehen sich rein netto und in Schweizer Franken. Die Bezahlung erfolgt Bar oder mit Post-/Maestro-Karte, Mastercard, Visa, V-Pay, Twint, WIR Card, WIR App, ausser es werden schriftlich andere Zahlungsmodalitäten vereinbart. Für Mahnungen kann zusätzlich eine Mahngebühr erhoben werden.

Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Offensichtliche oder Manipulierte Preise auf der Homepage oder im Laden sind nicht verbindlich. Druck und Satzfehler vorbehalten.

 

7.       Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unserer Firma. Bis zum Eigentumsübergang hat der Käufer den Kaufgegenstand sorgfältig zu behandeln und darf ihn weder veräussern noch verpfänden noch der Verfügungsgewalt Dritter überlassen. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Kunden die Eintragung im Register des Eigentumsvorbehaltes zu veranlassen.

 

8.       Sachmängel

a)    Werkstattarbeiten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Allfällige Mängel sind innerhalb von 3 Tagen zu rügen. Nach der Rüge hat uns der Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben. Wandlung und Minderung sind ausgeschlossen. Kosten, welche durch Mängelbeseitigung durch Dritte entstehen, werden von uns nicht ersetzt.

b)    Beim Kauf neuer Fahrzeuge gilt, unter Vorbehalt von Buchstabe a hiervor, die gesetzliche Gewährleistung.

c)    Bei Kauf gebrauchter Fahrzeuge wird jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen

 

9.       Garantie

Eine allfällige Garantie, welche über jene in Ziffer 7 hiervor hinausgeht, muss separat vereinbart werden.
Jedes Fabrikneue Produkt, dass bei uns erworben wird, ist mit 2 Jahren Herstellergarantie abgesichert. Ausgeschlossen ist jedoch eine Garantie Verlängerung auf in Garantie erstetzte Ersatzteile oder Rahmen. Die Garantie gilt ab Erwerbsdatum/1. Inverkehrssetzungsdatum und kann nicht verlängert werden. 
Auf ausgewiesene oder offensichtliche Occasions Fahrzeuge gelten folgende Garantiebstimmungen sofern diese nicht mehr in der Herstellergarantie stehen:
Jede Gewährleistung, soweit nach Gesetz möglich, wird wegbedungen, insbesondere sind Wandelung und Minderung ausgeschlossen. Generell gelten 3 Monate Garantie ab Rechnungsdatum sofern nicht anders vereinbart.

 

10.       Sonstige Haftung

Wir haften nur für Schäden, die durch uns bzw. unser Personal in Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages verursacht wurde, sofern uns ein Verschulden trifft. Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen. In allen Fällen ist die Haftung für Folgeschäden, wie namentlich entgangener Gewinn oder Abgeltung von Ansprüchen Dritter (z.B. Konventionalstrafe), soweit nach Gesetz möglich, ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, seien sie direkter oder indirekter Art, die dem Kunden aus dem Betrieb eines Fahrzeuges oder an anderen Waren entstehen.

 

11.    Weitere Bestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sollten einzele Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder nach Vertragsschluss unwirksam werden, so bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

12.     Vertragsrücktritt


Ein Vertragsrücktrittsrecht ist wegbedungen. Hat ein Kunde einen gültigen Kaufvertrag für ein Fahrzeug oder ein Zubehör abgeschlossen ist kein Rücktritt mehr möglich. Wir werden uns aber hier für den Kunden nach möglichkeit einsetzten und mit Ihm eine Lösung suchen.
Wir beahlten uns das Recht vor, unsere Aufwände bei einer Einigung in Rechung zu stellen. 

Wir behalten uns das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen neuen Gegebenheiten anzupassen. Es gelten jeweils die beim Kaufabschluss geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


13.     Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug werden folgende Mahngebühren erhoben:
Erste Mahnung:      0 CHF
Zweite Mahnung:    0CHF
Dritte Mahnung:    80 CHF Bearbeitungsgebühr + 5% des Rechnungsbetrages als Verzugszins.
Zahlungsziel der Mahnungsschreiben sind 10 Tage ab Versand der Mahnung.

Wir die 3. Mahnung duch den Schuldner ignoriert erfolgt eine amtliche Betreibung.
 

14.     Regeln für die Vermietung und Testfahrzeugbetrieb

1. MIETOBJEKT
a. Umfang: Der Vermieter überlässt dem Mieter das ausgesuchte Velo oder E-Bike inkl. Instruktion zur Benützung in der Schweiz.
b. Eigentum: Das Mietobjekt bleibt während der ganzen Mietdauer das ausschliessliche Eigentum des Vermieters. Ohne schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien ist es dem Mieter untersagt, jegliche auf dem Mietobjekt angebrachte Kennzeichnungen, Hinweise über Eigentumsvorbehalte oder Logos zu verändern oder zu entfernen.
c. Verwendung: Am Mietobjekt dürfen keine Änderungen vorgenommen werden. Betriebs- und Wartungsvorschriften des Vermieters, sowie Weisungen betreffend die sachgemässe Verwendung und die zulässige Belastung, sind strikte einzuhalten.  Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete, Weiterverleihen oder irgendwelche Form des Anvertrauens des Mietobjekt untersagt.
d. Ausland: Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters im Ausland gebraucht werden. Sollte das Mietobjekt trotzdem ins Ausland geschafft werden, schuldet der Mieter dem Vermieter eine Konventionalstrafe in der Höhe des Neuwertes der betroffenen Velos oder E-Bikes.

2. MIETDAUER Die Mietdauer wird in Tagen, Wochen oder Monaten gerechnet, sie beginnt am Tag der bestätigten Übergabe und endet mit dem Tag der ordnungsgemässen Rückgabe des Mietobjekts. Sowohl der Übergabe- als auch der Rückgabetag zählen als volle Tage. Bei Ablauf der vereinbarten Mietdauer verlängert sich der Vertrag stillschweigend.

3. MIETZINS
a. Grundlage: Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Verwendungsdauer. Der Mietpreis bezieht sich auf den vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjekts. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt, oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. lm vereinbarten Mietzins nicht inbegriffen, sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten sowie die Benützung von Zubehör, Verbrauchsmaterial sowie allfällige Reinigungs- und Instandstellungskosten; diese werden zusätzlich verrechnet. Nur wenn ausdrücklich vereinbart, übernimmt der Vermieter die Montage und Demontage des Mietobjekt. In diesem Fall stellt der Vermieter dem Mieter Monteure zur Verfügung und verrechnet dafür die Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Unterhaltskosten.
b. Fälligkeit: Der Mietzins ist bei Übernahme der Maschine fällig, die Zahlung erfolgt nach vereinbarten Konditionen.
Verzug: Ist der Mieter mit der Zahlung im Verzug, kommt Art 9a dieser Bestimmungen zur Anwendung und der Vermieter darf das Mietobjekt abholen, ohne dass der Mieter dagegen Widerspruch erheben kann. Die dabei anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. Als Pauschalentschädigung erhebt der Vermieter zusätzlich zum sofort fälligen Mietzins einen Zuschlag von 20%. Bei Zahlungsverzug wird ein Zinssatz verrechnet, der dem Eineinhalbfachen des gesetzlichen Zinssatzes entspricht.

4. MIETBEGINN
a. Zeitpunkt: Die Miete beginnt mit dem Tag, an dem das Mietobjekt beim Vermieter faktisch zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon ob der Mieter das Mietobjekt auch tatsächlich übernimmt. Wesentlich ist einzig das im Mietvertrag vereinbarte Datum des Mietbeginnes.
b. Gefahrenübergang: Die Verfügungsgewalt und die Risiken gehen auf den Mieter über, sobald das Mietobjekt dem Mieter übergeben wurde und dauern bis zur Rückgabe des Objekts. Während dieses Zeitraums trägt der Mieter die alleinige Verantwortung für das Mietobjekt und alle Risiken, die direkt oder indirekt durch den Gebrauch verursacht werden könnten, wie Feuer, Diebstahl, Explosion, Unfall, Risiken aller Art, die sich für den Mieter selbst, seine Familie oder Dritte sowie für Sachen ergeben. Der Mieter haftet für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjekt und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch ein Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurde. 

5. PFLICHTEN DES VERMIETERS
a. Haftung: Der Vermieter ist verpflichtet, das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand bereitzustellen. Sollte ein Mietobjekt nicht ordnungsgemäss funktionieren, so beschränkt sich die Haftung des Vermieters ausschliesslich auf die schnellstmögliche Instandstellung des Mietobjekt. Der Vermieter muss das Objekt nicht ersetzen und haftet nicht für allfällige Produktivitäts- oder Einkommenseinbussen oder allfällige Zusatzkosten durch Transport oder Ferienausfälle, die auf einen Defekt am Mietobjekt zurückzuführen sind. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für direkte oder indirekte Schäden, wie namentlich entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen oder Imageschaden ist ausgeschlossen.
b. Instruktionen: Der Vermieter erteilt die für die Benützung des gemieteten Objekts erforderlichen Erklärungen und Instruktionen. Mit der Unterschrift dieses Vertrages bestätigt der Mieter, alle nötigen Instruktionen erhalten zu haben. Der beauftragte Benutzer erklärt, dass er über die Kompetenzen und Ausweispapiere verfügt, die für die sachgerechte Handhabung des Mietobjekts nötig sind. Er kennt alle Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften für die Benützung der gemieteten Fahrzeuge.
c. Regress: Wird der Vermieter von einem Dritten aus einem Schadenereignis in Anspruch genommen und liegt solidarische Haftung vor, so kann er für sämtliche Ansprüche auf den Mieter Regress nehmen, sofern den Vermieter persönlich nachweislich kein grobes Verschulden trifft.

6. PRÜFUNGSPFLICHT DES MIETERS
a. Überprüfung: Der Mieter ist verpflichtet, bei der Auslieferung des Mietobjekt den Zustand des Objektes zu prüfen und jeden Mangel oder jedes fehlende Teil zu vermerken. Jeder andere Mangel muss schriftlich innerhalb eines Tages nach Auslieferung bekannt gegeben werden, ansonsten gilt der Mangel vom Mieter als genehmigt. (Änderungen vorbehalten – alle Angaben ohne Gewähr)

7. UNTERHALT DES MIETOBJEKTS
a. Der Vermieter pflegt die Fahrzeuge und macht den nötigen Unterhalt.

8. VERSICHERUNG
a. Haftpflichtversicherung für nicht immatrikulierte Fahrzeuge: Der Mieter ist verpflichtet, sich auf eigene Initiative und Kosten angemessen gegen Schäden zu versichern, die Dritte durch den Gebrauch des Mietobjekt erleiden könnten, und den Versicherungsnachweis auf erstes Verlangen zu erbringen. Wird der Vermieter von einem Dritten wegen eines erlittenen Schadens gerichtlich belangt, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter für alle Ansprüche, Schadenersatz und damit zusammenhängenden Kosten zu entschädigen resp. schadlos zu halten. 
Es besteht eine Betriebsversicherung für gewisse Schäden, diese hat einen Selbstbehalt von Fr. 1500.-. Dieser Selbstbehalt muss vom Mieter gedeckt werden wenn diese Verscherung zum Zug kommt.
b. Schäden am Mietobjekt: Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt gegen die sich aus den Risiken Diebstahl, Feuer- und Wasserschaden, Vandalismus, Explosion, Elementarschäden, Transport, Kollision, Montage und Demontage ergebenden Folgen zu versichern.
c. Fahrzeuge mit Kontrollschild haben eine Haftpflichtversicherung über die Kolllektivversicherung.

9. BEENDIGUNG DER MIETE
a. Kündigung: Der Vermieter kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn das Mietobjekt gefährdet ist, unsachgemäss gebraucht und/oder schlecht gewartet ist, bei Zahlungsverzug oder Verletzung anderer Vertragsklauseln. In diesem Fall kann der Vermieter das Mietobjekt auf Kosten des Mieters abholen oder abholen lassen, unter Vorbehalt jeglicher anderer Schadenersatzansprüche. b. Rückgabe des Mietobjekt: Der Mieter hat das Mietobjekt in gebrauchsfähigem Zustand, sauber und vollgeladen am Ort wo er das Objekt entgegengenommen hat, zurückzugeben. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen oben beschriebenen Anforderungen nicht, oder weist es andere Mängel auf, welche u.a. die Weitervermietung verunmöglicht, lässt der Vermieter die Velos oder E-Bikes auf Kosten des Mieters in einen gebrauchsfähigen Zustand zurückführen. Die für die Wiederinstandstellung der so zurückgegeben Maschine verwendete Zeit, wird dem Mieter ebenfalls in Form einer entsprechenden Verlängerung der Mietdauer in Rechnung gestellt.


Soweit nichts Besonderes vereinbart ist, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.

 

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma. (Gerichtsstand Hochdorf)

Sager-2Rad AG
Oberhofstrasse 2
6020 Emmenbrücke

Ort, Datum: Emmenbrücke, den 12.11.2025

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